Kurz gesagt: Eine Website für Ärzte, Zahnärzte oder Physiotherapeuten darf sachlich informieren, aber nicht anpreisen (Paragraf 27 der Berufsordnung). Sie braucht ein Impressum mit Kammer und Berufsbezeichnung, eine verschlüsselte Übertragung für alle Formulare, und wenn sie Termine online anbietet, seit Juni 2025 meist Barrierefreiheit. Patienten erwarten genau das: 75 Prozent finden, jede Praxis sollte Online-Termine anbieten, 88 Prozent finden Praxen telefonisch schwer erreichbar. Kosten: 1.500 bis 6.000 Euro für die Website, 119 bis 499 Euro im Monat für Terminbuchung. Zahlen und Quellen unten.
Warum die Praxiswebsite heute die Telefonanlage entlastet
Die wichtigste Zahl zuerst: 88 Prozent der Patienten finden, dass Praxen telefonisch schwer zu erreichen sind, und 50 Prozent haben schon einmal einen Arzttermin online vereinbart (Bitkom, November 2024, 1.007 Befragte). 73 Prozent dieser Nutzer wollen darauf nicht mehr verzichten, 27 Prozent wählen ihre Praxis gezielt danach aus, ob sie online buchen können. Auf der Praxisseite sieht es anders aus: Laut KBV PraxisBarometer 2025 (1.719 Praxen) bieten nur 31 Prozent aller Praxen Online-Terminvereinbarung an, bei Arztpraxen 40 Prozent, bei Psychotherapiepraxen 14 Prozent.
Das ist die Lücke: Patienten wollen online buchen, sechs von zehn Praxen können es nicht. Eine Praxiswebsite, die das leistet, ist kein Marketing, sondern eine Entlastung für die Anmeldung, und sie entscheidet bei jedem vierten Patienten über die Praxiswahl. Dazu kommt: 55 Prozent informieren sich vor der Arztwahl über Online-Bewertungen (Bitkom, Februar 2023). Wer bei Google nicht mit Profil, Bewertungen und Website erscheint, wird für diese Patienten unsichtbar.
Was rechtlich gilt: vier Regeln, die jede Praxiswebsite betreffen
1. Sachlich ja, anpreisend nein (Berufsordnung)
Paragraf 27 der Musterberufsordnung erlaubt Ärzten „sachliche berufsbezogene Informationen“ und verbietet „anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“ (Bundesärztekammer, Arzt, Werbung, Öffentlichkeit). Praktisch heißt das: Leistungen, Schwerpunkte, Qualifikationen, Praxisausstattung, Öffnungszeiten, Team, Abläufe, das ist alles erlaubt und erwünscht. „Die beste Zahnarztpraxis in Ahrensburg“ oder „schmerzfrei garantiert“ ist es nicht. Die Grenze ist nicht so eng, wie viele Praxen glauben, sie liegt beim Superlativ und beim Versprechen.
2. Vorher-Nachher-Bilder und Patientenstimmen (Heilmittelwerbegesetz)
Das HWG verbietet in Paragraf 11 Vorher-Nachher-Bilder bei „operativ plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit“. Der BGH hat das 2024 auf Faltenunterspritzung mit Fillern ausgedehnt, sogar auf gezeichnete Avatare (Ärztekammer Nordrhein, Dezember 2024, BGH I ZR 159/23). Für Physiotherapie, Zahnreinigung oder Orthopädie gilt das Verbot nicht, aber Patientenstimmen sind heikel: Dank- und Empfehlungsschreiben sind verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Google-Bewertungen einzubinden ist üblich, eigene Testimonials mit Heilversprechen nicht.
3. Impressum mit Kammer und Berufsbezeichnung
Über die normale Anbieterkennzeichnung hinaus verlangt das Digitale-Dienste-Gesetz bei Ärzten: gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, zuständige Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung mit Kontaktdaten, Hinweis auf Berufsordnung und Kammergesetz (Ärztekammer Hamburg, Merkblatt Januar 2025). Das fehlt auf vielen Praxisseiten und ist ein häufiger Abmahngrund.
4. Gesundheitsdaten nur verschlüsselt (DSGVO)
Alles, was ein Patient über die Website an die Praxis schickt, kann Gesundheitsdaten enthalten, und die fallen unter Artikel 9 DSGVO. Die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen formuliert es so: Gesundheitsdaten dürfen „nur mit einem, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden, sicheren Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden“ (LfD Niedersachsen, FAQ Gesundheitsbereich). Konkret: HTTPS auf der ganzen Seite, Formulare verschlüsselt übertragen, externer Terminanbieter nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag und Nennung in der Datenschutzerklärung. Ein normales Kontaktformular, das per unverschlüsselter E-Mail an die Praxis geht, ist ein Verstoß.
Und seit Juni 2025: Barrierefreiheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Praxen ist es dann relevant, wenn die Website eine Online-Terminbuchung oder ähnliche Dienste anbietet, nicht bei rein informativen Seiten. Kleinstunternehmen mit unter zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind ausgenommen, für Bestandsdienste gilt eine Übergangsfrist bis Juni 2030 (Ärztekammer Niedersachsen, Landesärztekammer Baden-Württemberg). Wer nur auf eine externe Buchungsseite verlinkt, ist laut Kammer Baden-Württemberg nicht unmittelbar betroffen. Der Standard, um den es geht, ist WCAG 2.1: Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte, Schriftgrößen. Das ist bei einer neuen Website kein Mehraufwand, bei einer alten oft ein Grund für den Neubau.
Was auf die Praxiswebsite gehört
- Termin und Kontakt auf jeder Seite. Telefonnummer klickbar, Online-Termin als Knopf, Öffnungszeiten sichtbar. Das ist der Grund, warum die meisten Besucher kommen.
- Eine Seite pro Leistung. „Prophylaxe“, „Implantate“, „Manuelle Therapie“ als eigene Seiten mit Ablauf, Dauer, Kassenleistung oder Privatleistung. Das ist, wonach Patienten suchen, und was Google einordnen kann.
- Team mit Foto und Qualifikation. Wer behandelt mich? Das ist bei Ärzten die wichtigste Vertrauensfrage. Sachlich, mit Facharztbezeichnung und Schwerpunkten.
- Praxis-Informationen für den ersten Besuch. Anfahrt, Parken, Barrierefreiheit der Praxisräume, was mitbringen, wie lange dauert der erste Termin. Das spart der Anmeldung täglich Anrufe.
- Bewertungen aus dem Google-Profil. Eingebunden, nicht abgeschrieben. Wie eine Praxis regelmäßig Bewertungen bekommt, ohne gegen Googles Regeln zu verstoßen, steht im Artikel Google Bewertungen bekommen.
- Impressum und Datenschutz nach den Regeln oben.
- Technik: schnell auf dem Handy, verschlüsselt, barrierefrei. Grundlagen im Artikel Lokales SEO, denn eine Praxis wird fast nur lokal gesucht.
Was eine Praxiswebsite kostet
| Posten | Kosten | Quelle |
|---|---|---|
| Baukasten selbst | 10 bis 40 Euro im Monat | saschafix.de, Dezember 2025 |
| Standard-Praxiswebsite, Agentur | 1.500 bis 3.000 Euro | saschafix.de |
| Individuelle Praxiswebsite | 3.000 bis 6.000 Euro, Pakete ab 2.750 Euro netto | saschafix.de, praxisdesign.de |
| Pflege und Hosting | 39 bis 150 Euro im Monat | praxisdesign.de, pixelrobots.de 07/2026 |
| Online-Terminbuchung Doctolib | 139 bis 499 Euro im Monat, Therapiepraxen ab 119 Euro, Mindestlaufzeit | info.doctolib.de/preis, adfera.de 08/2026 |
Andere Terminsysteme wie samedi, CGM Clickdoc oder Dr. Flex nennen ihre Preise nicht öffentlich. Für eine kleine Praxis lohnt sich der Vergleich, weil Doctolib zusätzlich Patienten aus der eigenen Plattform bringt, die kleineren Anbieter aber monatlich kündbar sind. Eine Übersicht führt der Virchowbund. Was Websites allgemein kosten, haben wir im Artikel Webdesign Kosten aufgeschlüsselt.
Was wir für Praxen machen
Wir bauen Praxiswebsites für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten in Stormarn, Hamburg und Lübeck: Leistungsseiten, Team, Terminbuchung eingebunden, Impressum und Datenschutz nach den Regeln oben, Google-Unternehmensprofil dazu. Wir sind keine Juristen; für berufsrechtliche Einzelfragen empfehlen wir die Rechtsabteilung der zuständigen Kammer, die kostenlos berät. Mehr auf der Seite Website, für Praxen in Ahrensburg auf unserer Standortseite Ahrensburg.
Häufige Fragen
Darf eine Arztpraxis überhaupt Werbung machen?
Ja, sachliche Information ist ausdrücklich erlaubt: Leistungen, Qualifikationen, Ausstattung, Team. Verboten ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, also Superlative und Heilversprechen.
Muss meine Praxiswebsite barrierefrei sein?
Wenn sie Online-Terminbuchung oder Formulare anbietet und die Praxis mehr als zehn Beschäftigte oder über zwei Millionen Euro Umsatz hat: ja, mit Übergangsfrist bis 2030 für bestehende Dienste. Rein informative Seiten sind nicht betroffen. Sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem, viele Patienten sind älter oder sehbehindert.
Darf ich Google-Bewertungen auf der Website zeigen?
Ja, eingebunden aus dem Google-Profil. Nicht erlaubt sind Bewertungen mit Heilversprechen als eigene Werbeaussage, und Sie dürfen Bewertungen nicht selektiv bitten oder belohnen.
Reicht ein Kontaktformular statt Terminbuchung?
Für den Anfang ja, wenn es verschlüsselt überträgt und die Praxis innerhalb eines Werktags antwortet. Die Zahlen sprechen aber für echte Terminbuchung: 27 Prozent der Patienten wählen die Praxis danach aus.
Was kostet eine Website für eine Zahnarztpraxis?
Standard 1.500 bis 3.000 Euro, individuell 3.000 bis 6.000 Euro, dazu Pflege ab rund 40 Euro und Terminbuchung ab rund 120 Euro im Monat. Der Preis hängt an der Zahl der Leistungsseiten und daran, ob Fotos und Texte vorhanden sind.
Quellen
- Bitkom, Hälfte vereinbart Arzttermine online, 22.11.2024, 1.007 Befragte; Hälfte liest Arzt-Bewertungen im Internet, 06.02.2023
- KBV, PraxisBarometer Digitalisierung 2025, 16.10.2025, 1.719 Praxen
- Bundesärztekammer, Arzt, Werbung, Öffentlichkeit (MBO-Ä Paragraf 27)
- Ärztekammer Nordrhein, Verbot von Vorher-Nachher-Bildern, Dezember 2024; Deutsches Ärzteblatt, Ärztliches Werberecht, 20.04.2023
- Ärztekammer Hamburg, Impressumspflicht auf Webseiten, Januar 2025
- LfD Niedersachsen, FAQ Gesundheitsbereich und Datenschutz
- Ärztekammer Niedersachsen, BFSG tritt in Kraft, 13.06.2025; Landesärztekammer Baden-Württemberg, Barrierefreiheit von Praxiswebsites, 25.06.2025
- Kosten: saschafix.de, 26.12.2025; pixelrobots.de, 13.07.2026; praxisdesign.de; Doctolib Preise; adfera.de, 24.08.2026; Virchowbund, 30.06.2026
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Berufsrecht wird von den Landesärztekammern ausgelegt, im Zweifel dort nachfragen.